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Allgemeine Verkaufsbedingungen
der ZWILLING J.A. Henckels Deutschland GmbH für Händler
Stand April 2022
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für den Verkauf von Waren durch die ZWILLING J.A. Henckels Deutschland GmbH ("ZWILLING") gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten auch dann nicht, wenn ihnen nichtausdrücklich widersprochen wurde oder ZWILLING in Kenntnis von ihnen eine Leistung vorbehaltlos annimmt oder ausführt.
(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen ZWILLING und dem Käufer.
(3) Änderungen, Ergänzungen und sonstige Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
(1) Angebote von ZWILLING sind unverbindlich und können ohne Vorankündigung durch ZWILLING abgeändert werden, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) ZWILLING kann Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Die Annahme einer Bestellung ist für ZWILLING nur verbindlich, wenn sie durch Bestätigung in Textform (einschließlich Fax und E-Mail) oder durch Absendung der Ware erfolgt.
(3) Alle Angaben von ZWILLING zu den Eigenschaften der Ware, die von ZWILLING in der Werbung, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen gemacht werden, gelten nur als unverbindliche Hinweise und gehören nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie nicht ausdrücklich als Angabe zur Beschaffenheit in einem verbindlichen Angebot oder einer Bestellbestätigung von ZWILLING enthalten sind. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für ZWILLING nur in dem Umfang verbindlich, in welchem sie in einem verbindlichen Angebot oder einer Bestellbestätigung von ZWILLING enthalten sind, ausdrücklich als "Garantie" oder "Beschaffenheitsgarantie" bezeichnet werden und die sich daraus für ZWILLING ergebenden Pflichten ausdrücklich festlegen.
§3 Preise, Zahlung
(1) Für Lieferungen innerhalb Deutschlands und nach Österreich verstehen sich die angegebenen Preise FCA (Incoterms 2010) Werk Solingen zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle der Versendung der Ware durch ZWILLING berechnet ZWILLING Versandkosten für Verpackung und Fracht in Abhängigkeit des für die jeweilige Bestellung insgesamt anfallenden Netto-Kaufpreises ("Netto-Bestellwert") wie folgt:
Bei einem Netto-Bestellwert
- unter € 500,- werden Versandspesen und eine Lieferpauschale in Höhe von € 30,- berechnet.
Im Falle der Versendung der Ware durch ZWILLING werden außerdem Versicherungskosten in Höhe von 1 ‰ des Netto-Bestellwertes berechnet.
(2) Für Lieferungen außerhalb Deutschlands und Österreich verstehen sich die angegebenen Preise FCA (Incoterms 2010) Werk Solingen zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Der Mindestnettobestellwert beträgt innerhalb der EU € 500,- (unter € 500,- werden Versandspesen und eine Lieferpauschale in Höhe von € 30,- berechnet) und außerhalb der EU € 1000,-.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bankgebühren sind vom Käufer zu tragen. Ist der Lastschrifteinzug vereinbart (SEPA-Firmenlastschrift) ist der Käufer einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf maximal einen Tag vor Belastung verkürzt werden kann.
(5) Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem von ZWILLING angegebenen Konto. Bei Zahlungsverzug kann ZWILLING Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ZWILLING vorbehalten.
§4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§5 Lieferung
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt FCA (Incoterms 2010) Werk Solingen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ZWILLING schriftlich zur Lieferung auffordern. Nach dem Zugang der schriftlichen Aufforderung kommt ZWILLING bei Verschulden in Lieferverzug.
(3) Die Lieferung durch ZWILLING setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Solange der Käufer Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferung nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen oder verschieben sich vereinbarte Liefertermine um einen entsprechenden Zeitraum.
(4) Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht mit Ablauf der verbindlichen Lieferfrist oder an dem verbindlichen Liefertermin annimmt. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins kann ZWILLING dem Käufer mitteilen, dass die Ware bereit steht; nimmt der Käufer die Ware nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an, gerät er in Annahmeverzug.
(5) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers im Zusammenhang mit der Lieferung ist ZWILLING zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Als pauschale Entschädigung für Lagerkosten kann ZWILLING 0,1% des Rechnungsbetrags für die gelagerte Ware pro Kalendertag der Lagerung, maximal jedoch 1% pro Kalendermonat berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung der Ware geht spätestens mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Sonderanfertigungen behält sich ZWILLING eine Mehr- oder Minderbelieferung bis höchstens 10% der Bestellmenge vor.
§6 Gefahrübergang, Versendung
(1) Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung der Ware geht spätestens mit Auslieferung am Warenausgang Werk Solingen an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch für den Fall, dass ZWILLING gemäß § 3 Abs. 2 oder aufgrund einer Sondervereinbarung die Versandkosten übernimmt. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Die Regelungen dieses § 6 gelten auch für Teillieferungen.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung verbleibt die Ware im Eigentum von ZWILLING. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, behält sich ZWILLING das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.
(2) Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist ZWILLING berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ("Vorbehaltsware") nach Rücktritt vom betreffenden Kaufvertrag zurückzunehmen und zu diesen Zwecken die Geschäftsräume des Käufers während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt erfordert im Falle des Zahlungsverzugs keine vorherige Fristsetzung. Nach Rücknahme und vorheriger Androhung ist ZWILLING zur angemessenen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
(3) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer etwaigen Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt, an ZWILLING ab. Unbesehen der Befugnis von ZWILLING, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. ZWILLING wird die Forderung nicht einziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Fälle vor, hat der Käufer ZWILLING unverzüglich schriftlich zu informieren; er ist auf Verlangen von ZWILLING verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekannt zu geben sowie ZWILLING die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
(5) Im Übrigen ist dem Käufer eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, bei Zwangspfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen (z. B. drohende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer) auf das Eigentum von ZWILLING hinzuweisen und ZWILLING hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.
(6) Jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für ZWILLING. Erfolgt diese mit fremden, nicht ZWILLING gehörenden Sachen, oder wird die Vorbehaltsware mit solchen fremden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt ZWILLING das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen; für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt eine Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer ZWILLING anteilsmäßig Miteigentum.
(7) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, wird ZWILLING Sicherheiten nach eigener Auswahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
§8 Mängelrechte
(1) Voraussetzung für Mängelrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind ZWILLING spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung anzuzeigen, versteckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Die Kosten der Untersuchung der Ware trägt der Käufer. Mangelhafte Ware ist ZWILLING auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (a) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (b) eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (a) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (b) Vorsatz und (c) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ZWILLING.
(3) Bei Mängeln der Ware kann ZWILLING nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Ersatzlieferung.
(4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist bei ZWILLING (Werk Solingen). Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Ware an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Lieferort erhöhen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Kosten für einen Ein- und Ausbau der Ware. ZWILLING ist berechtigt, derartige Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Käufer kann diese Kosten nur im Rahmen des Schadensersatzes nach § 9 geltend machen.
(5) Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, von der jeweiligen Bestellung zurückzutreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
(6) Der Käufer trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten. Das Gleiche gilt, wenn ZWILLING fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
(7) Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von § 9 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
§9 Haftung
(1) ZWILLING haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von ZWILLING, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von ZWILLING sind, grob fahrlässig verursacht werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 haftet ZWILLING nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder indirekte Schäden.
(3) In den Fällen des § 9 Abs. 1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Käufers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln richtet sich nach § 8 Abs. 2.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) wegen Vorsatz, (c) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ZWILLING, (d) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (e) aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist) sowie (f) aus dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von ZWILLING.
§10 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr, Embargos, Naturkatastrophen, Epidemien, Feuer, gesetzgeberische Aktivitäten, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen, oder andere unvorhersehbare und nicht durch ZWILLING zu vertretende Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder Verzögerungen durch Zulieferer, die ZWILLING an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hindern, verlängern vereinbarte Lieferfristen oder verschieben vereinbarte Liefertermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich ZWILLING in Verzug befindet. ZWILLING verpflichtet sich, dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche Ende solcher Ereignisse mitzuteilen.
(2) Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Kaufvertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
§11 Einhaltung von Vorschriften
(1) Der Käufer hat alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen, regulatorischen Anforderungen, gerichtlichen Entscheidungen und behördlichen Anordnungen, einschließlich der einschlägigen Exportkontroll-, Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen, einzuhalten. Der Käufer hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen einzuholen, insbesondere diejenigen, die zur Ein- und Ausfuhr, zum Weiterverkauf oder zur Nutzung der Ware erforderlich sind. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten hat der Käufer ZWILLING von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) ZWILLING kann die Lieferung gegenüber dem Käufer zurückbehalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Käufer gegen § 11 Abs. 1 verstoßen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen vorhanden sind und ZWILLING dies nicht zu vertreten hat.
§12 Vertriebsbeschränkung
Der Käufer wird die Ware nicht aktiv in Gebiete oder an Kundengruppen verkaufen, die ZWILLING sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat und die auf der Website von ZWILLING entsprechend aufgelistet sind (distributor.zwilling.com).
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Käufer darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZWILLING ganz oder teilweise abtreten. ZWILLING ist die Abtretung der ihr obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ZWILLING und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort ist Solingen, soweit nicht anders vereinbart.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Lieferung ist Köln; ZWILLING ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.